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Interessenkollision: Der Check, der vor dem Mandat kommt

Wann ein Mandat wegen Interessenkollision nicht angenommen werden darf, welche Prüfschritte das Berufsrecht verlangt und wie Kanzleien den Check dokumentieren.

Justitia-Statue mit Waage vor dunklem Hintergrund
Foto: DP Singh Bhullar / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0) Quelle

Wer ein Mandat annimmt, entscheidet in diesem Moment auch darüber, ob er es führen darf. Die Prüfung auf Interessenkollisionen ist deshalb kein Formalakt am Rand der Mandatsannahme, sondern ihr erster Schritt. § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO formuliert die Kernregel: Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat.

Vier Elemente, die zusammenkommen müssen

Die Norm verlangt ein früheres Mandat, dieselbe Rechtssache, ein widerstreitendes Interesse und ein Beraten oder Vertreten. Fehlt eines der Elemente, greift das Verbot nicht. Der Wortlaut setzt ein bestehendes Mandatsverhältnis voraus („einen anderen Mandanten“). Entscheidend ist also, ob in der Sache bereits ein Mandat bestand, nicht ob jemand anfragt. § 3 Abs. 1 BORA setzt dieselbe Linie und ergänzt sie: In einem laufenden Mandat dürfen keine Vermögenswerte von Mandant und Anspruchsgegner zur treuhänderischen Verwahrung für beide Parteien entgegengenommen werden.

Strafrechtlich flankiert § 356 StGB den Rahmen. Nach Absatz 1 macht sich strafbar, wer bei den ihm anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient; der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Absatz 2 erhöht ihn auf ein bis fünf Jahre, wenn der Handelnde im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei tätig wird. Auf eine Zustimmung der Beteiligten stellt die Norm nicht ab.

Reichweite: Person, Kanzlei, Berufsausübungsgesellschaft

§ 43a Abs. 4 Satz 2 BRAO erstreckt das Verbot auf Anwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem nach Satz 1 gesperrten Anwalt ausüben. Nach Satz 3 bleibt es bestehen, wenn der gesperrte Anwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet; Satz 5 erstreckt die Zustimmungsmöglichkeit auf ein Verbot, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht. § 45 Abs. 2 BRAO ordnet dieselbe Erstreckung für die nichtanwaltliche Vorbefassung an.

Für die Organisation ist § 3 Abs. 3 BORA wichtig: Bei Bürogemeinschaften nach § 59q BRAO liegt keine gemeinschaftliche Berufsausübung im Sinne von § 43a Abs. 4 Satz 2 vor. Zugleich gilt die Sozietätserstreckung auch für individuell erteilte Mandate. Für die Prüfung sind deshalb zwei Dinge getrennt zu erfassen: die Form der Zusammenarbeit und der Umfang der übertragenen Mandate.

Vorbefassung außerhalb des Anwaltsberufs

§ 45 Abs. 1 BRAO erfasst drei Fallgruppen: eine frühere Tätigkeit in derselben Rechtssache als Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder Referendar bei diesen, als Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator sowie als Notar, Notarvertreter, Notariatsverwalter, Notarassessor oder Referendar bei einem Notar; die Vorbefassung als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer, wenn der Anwalt gegen den Träger des verwalteten Vermögens vorgehen soll; und jede berufliche Tätigkeit in derselben Angelegenheit außerhalb des Anwaltsberufs für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse.

Nur für die dritte Fallgruppe eröffnet § 45 Abs. 3 Satz 2 eine Öffnung: Das Verbot entfällt, wenn die betroffenen Personen nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen.

Die Prüfung vor dem Erstgespräch

Der Check läuft in fester Reihenfolge, bevor Akten angelegt oder Zugänge vergeben werden:

  1. Beteiligte erfassen: Anfragender, Gegenseite, bei Gesellschaften auch verbundene Unternehmen.
  2. Streitgegenstand in einem Satz festhalten, damit „dieselbe Rechtssache“ vergleichbar wird.
  3. Mandatsdatenbank abgleichen, einschließlich beendeter Mandate.
  4. Vorbefassung der Berufsträger abfragen: Justiz, Notariat, Insolvenzverwaltung, Mediation.
  5. Ergebnis von einer zweiten Person freigeben lassen und mit Datum und Prüfumfang festhalten.

Der Aufwand liegt selten im Abgleich, sondern in der Vollständigkeit der Vergleichsdaten. Wer nur den Namen des Anfragenden gegen den der Gegenseite hält, übersieht Konzernstrukturen und frühere Mandate unter anderer Bezeichnung.

Verschwiegenheit als Engstelle

Die Prüfung muss intern Wissen zusammenführen, das nach § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO der Verschwiegenheit unterliegt: alles, was dem Anwalt in Ausübung des Berufs bekanntgeworden ist. Dafür enthält § 43a Abs. 4 Satz 6 eine ausdrückliche Erlaubnis: Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden. § 45 Abs. 3 Satz 3 regelt dasselbe für die betroffene Person.

Für externe Dienstleister, etwa eine Kollisionsdatenbank, greift § 43e BRAO: Absatz 1 erlaubt den Zugang zu verschwiegenheitspflichtigen Tatsachen, soweit er erforderlich ist, Absatz 3 verlangt einen Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung, Absatz 4 bei Leistungen aus dem Ausland einen vergleichbaren Geheimnisschutz.

Dokumentation: fünf Angaben, die den Check belastbar machen

  • Datum der Prüfung
  • prüfende und freigebende Person
  • erfasste Beteiligte und Streitgegenstand
  • abgeglichene Quellen
  • Ergebnis mit kurzer Begründung, auch bei Ablehnung

Bei gemeinsamer Vertretung trotz Sozietätserstreckung verlangt § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO umfassende Information in Textform und geeignete Vorkehrungen für die Verschwiegenheit. Die Vorschrift befreit nur von den Sätzen 2 und 3; für den selbst vorbefassten Anwalt nach Satz 1 besteht diese Möglichkeit nicht. § 3 Abs. 4 BORA konkretisiert die Vorkehrungen: getrennte Bearbeitung durch verschiedene Personen, Ausschluss des wechselseitigen Zugriffs auf Papierakten und elektronische Daten einschließlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sowie ein Kommunikationsverbot. Die Einhaltung ist zum jeweiligen Mandat zu dokumentieren.

Wenn die Kollision erst nach der Annahme auffällt

§ 3 Abs. 2 BORA regelt die späte Erkenntnis ohne Spielraum: Wer erkennt, dass er entgegen § 43a Abs. 4 bis 6 BRAO tätig geworden ist, hat unverzüglich die Mandantschaft zu informieren und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden. Die dokumentierte Prüfung vor der Annahme ist die Vorkehrung, die diesen Schritt verhindert, und der Nachweis, dass die Kanzlei ein Verfahren hatte und angewandt hat.

Was das für die digitale Mandatsannahme bedeutet

Ein digitaler Annahmeprozess verschiebt den Prüfzeitpunkt nach vorn. Wer Gegenseite und Beteiligte im Antragsformular erfasst, kann den Abgleich anstoßen, bevor Unterlagen hochgeladen oder Zugänge freigeschaltet werden. Der Check wird dann Teil der Annahmeentscheidung statt ihr Nachlauf. Abläufe dazu unter digitales Mandat für Kanzleien und Mandat per Link und QR-Code; Grundlagen unter Was ist ein digitales Mandat.

Unabhängig vom Werkzeug bleibt die Reihenfolge gleich: Beteiligte erfassen, Daten abgleichen, Ergebnis freigeben, Vorgang dokumentieren. Wer diese vier Schritte vor der ersten Aktenanlage erledigt, muss sie nach der Annahme nicht nachholen. Weitere Beiträge stehen im Blog, ein Konto für den eigenen Annahmeprozess unter Signup.

Quellen

  1. § 43a BRAO – Grundpflichten (gesetze-im-internet.de)
  2. § 45 BRAO – Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
  3. § 43e BRAO – Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  4. Berufsordnung (BORA), Stand 01.12.2025 – § 3 Interessenwiderstreit
  5. § 356 StGB – Parteiverrat

Alle Angaben wurden gegen diese Quellen geprüft. Der Beitrag ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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