Wer eine Vollmacht digital erteilt, stößt selten auf ein Problem der Vollmacht, sondern auf ein Problem des Nachweises. § 167 Abs. 2 BGB ordnet an, dass die Vollmacht nicht der Form bedarf, die für das Rechtsgeschäft gilt, auf das sie sich bezieht. Formfrei heißt aber nicht, dass jede Form gleich viel wert ist. Sobald ein Gericht, eine Behörde oder ein Vertragspartner die Vollmacht sehen will, entscheiden die §§ 126 ff. BGB und die eIDAS-Verordnung darüber, ob ein PDF, ein Scan mit Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur genügt.
Formfrei erteilt, aber nicht formfrei nachgewiesen
§ 167 Abs. 1 BGB erlaubt die Erteilung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Die Vollmacht kann damit mündlich erteilt, per E-Mail bestätigt oder im Mandantenportal angeklickt werden. Die Formfreiheit betrifft jedoch nur die Erteilung. Offen bleibt die zweite Frage: Wie lässt sich später belegen, dass die Vollmacht in diesem Umfang erteilt wurde? An dieser Stelle greifen die §§ 126, 126a und 126b BGB.
Textform nach § 126b BGB: lesbar, benannt, dauerhaft
Textform verlangt nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, abgegeben auf einem dauerhaften Datenträger. Dauerhaft ist ein Medium, das die Erklärung für einen angemessenen Zeitraum zugänglich hält und unverändert wiedergibt. Entscheidend sind diese Merkmale, nicht das Dateiformat: Ein PDF, das der Mandant als Anhang zurücksendet, kann sie erfüllen; eine Nachricht ohne erkennbaren Absender erfüllt sie nicht.
Wichtig ist die Abgrenzung. Die Textform ist nicht die elektronische Form. Nur die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt nach § 126 Abs. 3 BGB die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Die Textform genügt dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder wo die Parteien sie vereinbart haben.
Wann die qES nötig ist: § 126a BGB und Art. 25 eIDAS
Soll die gesetzliche Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, muss der Aussteller nach § 126a Abs. 1 BGB seinen Namen hinzufügen und das Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Bei einem Vertrag müssen nach § 126a Abs. 2 BGB beide Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in dieser Weise signieren. Die qES ist damit kein Qualitätsmerkmal, sondern der Weg, die Schriftform zu wahren, ohne Papier zu verwenden.
Die Rechtswirkung regelt Art. 25 der eIDAS-Verordnung. Nach Absatz 2 hat eine qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Nach Absatz 1 darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch vorliegt oder die Anforderungen an die qES nicht erfüllt. Was eine qES auszeichnet, bestimmt Art. 3 Nr. 12: eine fortgeschrittene Signatur, die mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat beruht.
Gerichte: Schriftform zu den Akten, qES für den Schriftsatz
Im Zivilprozess ist § 80 ZPO maßgeblich: Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden, wofür das Gericht eine Frist bestimmen kann. Der Streit entsteht damit selten über die Vollmacht selbst, sondern über den Zeitpunkt der Vorlage.
Elektronisch eingereicht wird über § 130a ZPO. Nach Absatz 3 Satz 1 muss das Dokument mit einer qES der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 2 nimmt Anlagen aus, die einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt sind. Eine unterschriebene Vollmacht, die eingescannt als Anlage über das besondere elektronische Anwaltspostfach kommt, muss also nicht zusätzlich qES-signiert sein. Wird das Dokument selbst qES-signiert übermittelt, gilt § 4 ERVV: nur auf einem sicheren Übermittlungsweg oder über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; eine gemeinsame qES für mehrere Dokumente ist unzulässig.
Behörden: § 3a VwVfG
Im Verwaltungsverfahren gilt § 3a VwVfG. Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann nach Absatz 2 durch die elektronische Form ersetzt werden, der ein mit qES versehenes Dokument genügt; die Signierung mit einem Pseudonym ist ausdrücklich nicht zulässig. Absatz 3 eröffnet daneben Wege ohne eigene Signatur: das Behördenformular mit Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes und die Übermittlung aus einem besonderen elektronischen Postfach, etwa dem beA.
Vertragspartner: vereinbarte Form und § 174 BGB
Haben die Parteien Schriftform vereinbart, genügt nach § 127 Abs. 2 BGB die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel, sofern kein anderer Wille anzunehmen ist; nachträglich kann eine Beurkundung nach § 126 BGB verlangt werden. Haben sie elektronische Form vereinbart, genügt nach § 127 Abs. 3 BGB auch eine andere als die qES. Die gesetzliche Schriftform bleibt davon unberührt.
Der praktisch häufigste Fallstrick steht in § 174 BGB. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn er eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Geschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das betrifft Kündigungen, Anfechtungen und vergleichbare Erklärungen. Die Zurückweisung ist nur ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Typische Fallstricke
- Vollmacht ohne Namensnennung: Eine E-Mail, aus der nicht hervorgeht, wer erklärt, erfüllt die Textform nicht.
- Sammel-qES: Mehrere Dokumente mit einer gemeinsamen Signatur zu übermitteln, ist nach § 4 Abs. 2 ERVV unzulässig.
- Signatur am falschen Dokument: Signiert werden muss die Vollmacht, nicht nur das Begleitschreiben.
- Unklarer Umfang: Vollmacht, Mandat und Instanz müssen zusammenpassen; § 81 ZPO beschreibt, wie weit die Prozessvollmacht reicht.
- Frist versäumt: § 80 ZPO erlaubt die Nachreichung, aber nur innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist.
Abstufung statt Einheitslösung
Für die Kanzleipraxis bietet sich eine dreistufige Abstufung an:
- Im Innenverhältnis: Vollmacht in Textform, mit Namen, Datum und Bezug zum konkreten Mandat.
- Für Gericht und Behörde: unterschriebene Vollmacht einscannen, als Anlage zum Schriftsatz über das beA einreichen und das Original aufbewahren.
- Wenn die Stelle oder die Gegenseite die qES verlangt: Vollmacht mit qES signieren und über einen sicheren Übermittlungsweg senden.
Der Aufwand liegt selten in der Signatur, sondern in der Entscheidung davor. Wer vorab festhält, welche Stelle welche Form verlangt, vermeidet den Rückruf beim Mandanten am Tag der Frist. Ein Muster für die digitale Vollmacht finden Sie im Vollmacht-Generator; die Grundlagen stehen unter Digitale Vollmacht und Mandat per Link und QR-Code.
Quellen
- § 167 BGB — Erteilung der Vollmacht
- § 126 BGB — Schriftform
- § 126a BGB — Elektronische Form
- § 126b BGB — Textform
- § 127 BGB — Vereinbarte Form
- § 174 BGB — Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 80 ZPO — Prozessvollmacht
- § 81 ZPO — Umfang der Prozessvollmacht
- § 130a ZPO — Elektronisches Dokument
- § 4 ERVV — Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur
- § 3a VwVfG — Elektronische Kommunikation
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), konsolidierte Fassung, Art. 3, 25, 26
Alle Angaben wurden gegen diese Quellen geprüft. Der Beitrag ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
